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   LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20   

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https://dejure.org/2020,48304
LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20 (https://dejure.org/2020,48304)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2020 - 324 O 349/20 (https://dejure.org/2020,48304)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 324 O 349/20 (https://dejure.org/2020,48304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
    Medienrecht: Verletzung des allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Berichterstattung über den Grundstückskauf eines Politikers

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Berichterstattung über Grundstückskaufpreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Der rechtlich zulässige Rahmen für die Berichterstattung aus der Privatsphäre von hohen Politikern und darüber hinaus zur Berichterstattung über Wohn- und Lebensverhältnisse ergeben sich nach Ansicht der Antragsgegnerin aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030), Christian Wulff (BGH GRUR 2018, 549), dem Urteil des OLG Köln zu einem bekannten Sportler (OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 - 15 U 215/18) sowie dem Urteil des HansOLG vom 21.06.2011 zum Az. 7 U 28/11.

    Jedenfalls aber genüge für die Befriedigung des öffentlichen Berichterstattungsinteresses in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung die abstrakte Benennung eines "Millionenobjekts", wohingegen die Berichterstattung keine Details über die privaten Vermögensverhältnisse beinhalten dürfe (vgl. BGH NJW 2009, 3030, 3032).

    In dieser Hinsicht streitet die von beiden Seiten angeführte Entscheidung zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030) für die Antragsgegnerin, da auch hier der Artikel insoweit geeignet erscheint, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) anzuregen.

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Wesentlich bei der Abwägung seien insbesondere, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse vorliege, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH NJW 2012, 3645).

    Wesentlich bei der Abwägung sind insbesondere ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2012 - VI ZR 291/10 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Der rechtlich zulässige Rahmen für die Berichterstattung aus der Privatsphäre von hohen Politikern und darüber hinaus zur Berichterstattung über Wohn- und Lebensverhältnisse ergeben sich nach Ansicht der Antragsgegnerin aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030), Christian Wulff (BGH GRUR 2018, 549), dem Urteil des OLG Köln zu einem bekannten Sportler (OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 - 15 U 215/18) sowie dem Urteil des HansOLG vom 21.06.2011 zum Az. 7 U 28/11.
  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Insbesondere der EGMR erkenne ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, so die Antragsgegnerin weiter (vgl. EGMR NJW 2012, 1053).
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung "Innenminister unter Druck" (GRUR 2015, 92) hierzu aus, dass dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zukomme, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt.
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen des Antragstellers einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH NJW 2004, 762, 763 f.).
  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Der EGMR erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; s. auch BGH GRUR 2017, 850, 852 f.).
  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Einer Berichterstattung über letztere sind dabei engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen; der Schutz von Politikern fällt am schwächsten aus (vgl. EGMR NJW 2015, 1501 Rn. 54 - Axel Springer/Deutschland Nr. 2).
  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 -, juris, Rn. 10 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 30.10.2020 - 324 O 349/20
    Der rechtlich zulässige Rahmen für die Berichterstattung aus der Privatsphäre von hohen Politikern und darüber hinaus zur Berichterstattung über Wohn- und Lebensverhältnisse ergeben sich nach Ansicht der Antragsgegnerin aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Joschka Fischer (BGH NJW 2009, 3030), Christian Wulff (BGH GRUR 2018, 549), dem Urteil des OLG Köln zu einem bekannten Sportler (OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019 - 15 U 215/18) sowie dem Urteil des HansOLG vom 21.06.2011 zum Az. 7 U 28/11.
  • EGMR, 04.06.2009 - 21277/05

    STANDARD VERLAGS GMBH v. AUSTRIA (No. 2)

  • OLG Hamburg, 21.06.2011 - 7 U 28/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung der Abbildung eines

  • LG Hamburg, 08.07.2016 - 324 O 683/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über einen Prominenten

  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 178/22

    Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen identifizierenden

    Der Kauf der Immobilie zu privaten Wohnzwecken unterfällt zwar wegen der mit der Eigentümereintragung im Grundbuch einhergehenden Verwaltungsvorgänge und der entsprechenden Kenntnisnahme jedenfalls der Grundbuchmitarbeiter nicht dem Kernbereich der Privatsphäre, allerdings handelt es sich insgesamt um einen der Privatsphäre zuzurechnenden Sachverhalt, da bei einem Grundstückskauf zu privaten Wohnzwecken regelmäßig keine Kenntnisnahme einer breiteren Öffentlichkeit gegeben ist (LG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 324 O 349/20 -, Rn. 55, juris).
  • OLG Dresden, 29.03.2022 - 4 U 179/22

    Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

    Der Kauf der Immobilie zu privaten Wohnzwecken unterfällt zwar wegen der mit der Eigentümereintragung im Grundbuch einhergehenden Verwaltungsvorgänge und der entsprechenden Kenntnisnahme jedenfalls der Grundbuchmitarbeiter nicht dem Kernbereich der Privatsphäre, allerdings handelt es sich insgesamt um einen der Privatsphäre zuzurechnenden Sachverhalt, da bei einem Grundstückskauf zu privaten Wohnzwecken regelmäßig keine Kenntnisnahme einer breiteren Öffentlichkeit gegeben ist (LG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 324 O 349/20 -, Rn. 55, juris).
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